Satzung

Die Satzung des Vereins Jazz in Monheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Jazz in Monheim e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Monheim am Rhein.

3. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die kulturelle, ideelle und materielle Förderung der Jazzmusik in Monheim am Rhein.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch

  1. Organisation von nicht gewinnorientierten Konzerten für die an der Jazzmusik interessierten Öffentlichkeit
  2. Unterstützung von Auftrittsmöglichkeiten für Amateur-/Nachwuchs-Jazzmusiker
  3. Zusammenarbeit mit der Stadt Monheim am Rhein im Rahmen ihrer Jugendund Kulturarbeit im Bereich der Jazzmusik und
  4. Information der Öffentlichkeit über lokale Jazzveranstaltungen erreicht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Monheim am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es gegen die satzungsgemäßen Belange verstößt.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Beiträge und Spenden

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages, der zu Beginn des Kalenderjahres fällig ist. Der Vorstand stellt über jede Spende eine zur Vorlage beim Finanzamt geeignete Bescheinigung aus.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie aus bis zu drei Beisitzern.

2. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen (Personalunion). Das mit zwei Vorstandsämtern betraute Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme.

3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung des Wirtschaftsund Finanzplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  5. Entscheidung über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Berater hinzugezogen werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Geschäftsverteilung

1. Der Vorsitzende ist Sprecher des Vereins. Er leitet die Mitgliederund Vorstandsversammlungen und hat für ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte Sorge zu tragen.

2. Der Schatzmeister verwaltet die Mitgliederdatei und erledigt den dadurch entstehenden Schriftverkehr. Er verwaltet die dem Verein zufließenden Mittel. Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Die Bankvollmacht des Schatzmeisters ist in der Weise zu beschränken, dass Verfügungen über das Bankguthaben der Unterschrift eines zweiten Vorstandsmitgliedes bedürfen.

§ 12 Rechnungslegung und Entlastung

1. Der Vorstand hat in jedem Jahr gegenüber der Mitgliederversammlung über die dem Verein zugeflossenen Mittel und ihre Verwendung Rechenschaft zu geben.

2. Die Rechnungen sind einmal im Jahr durch von der Mitgliederversammlung gewählte Revisoren zu prüfen. Gibt die Prüfung keinen Anlass zu Beanstandungen, sind die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung zu entlasten.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht dem Vorstand übertragen sind.

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt und aufgefordert, sich am Vereinsleben aktiv zu beteiligen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und einzuhalten. Insbesondere sind die festgesetzten Beiträge pünktlich zu zahlen.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung mussschriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder bei ordnungsgemäßer Einladung.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Revisoren

1. Die Revisoren sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

2. Die Revisoren haben die Kasse und die Geschäftsbücher zu prüfen. Zur Jahreshauptversammlung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen und abzugeben.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (vgl. § 17 Abs. 4).

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Monheim am Rhein (§ 2 Abs. 5).

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 24. August 2017